Die Situation der Versicherungsunternehmen angesichts der Steuergesetzgebung

  1. DIE GRUNDLEGENDEN STEUERN, DENEN DIE UNTERNEHMEN DES VERSICHERUNGSSEKTORS UNTERLIEGEN, UND DIE AUF DIESEN STEUERN BERUHENDEN STEUERTATBESTÄNDE
  1.  Banken- und Versicherungstransaktionssteuer

Art. 28 ff. des Gesetzes Nr. 6802 über Ausgabesteuern bestimmt unter der Überschrift „Zweiter Teil – Steuern auf Dienstleistungen, Erster Abschnitt – Steuer auf Bank- und Versicherungstransaktionen“: „Die Steuer auf Bank- und Versicherungstransaktionen wird auf Gelder erhoben, die Banken und Versicherungsgesellschaften in bar oder auf Rechnung zu ihren Gunsten für alle von ihnen in irgendeiner Weise durchgeführten Transaktionen erhalten, mit Ausnahme von Transaktionen, die gemäß dem Gesetz Nr. 3226 über Finanzleasing[1] durchgeführt werden“.

Wie aus der Bestimmung des Artikels hervorgeht, sind zwei Grundvoraussetzungen erforderlich, damit Versicherungsgesellschaften der Banken- und Versicherungstransaktionssteuer (Banka ve Sigorta Muamelleri Vergisi, ‚BSMV‘) unterliegen. Die erste Bedingung ist die Durchführung einer steuerpflichtigen Transaktion, die zweite Bedingung ist die Erzielung von Einkünften (Guthaben) als Ergebnis einer Einziehung.

Die Bemessungsgrundlage, d.h. der Wert, der zur Bestimmung des Steuerbetrags herangezogen wird, wird in Artikel 31 des einschlägigen Gesetzes als „zu Gunsten erhaltenes Geld“ im Sinne der BSMV bezeichnet, und dieser Ertrag wird bei Versicherungsgeschäften als Versicherungsprämie ausgedrückt. Die Prämie ist jedoch nur die in der Versicherungspolice enthaltene Versicherungsprämie, und es ist festgelegt, dass Provisionen oder andere Gebühren, die Versicherungsvermittler wie Makler oder Versicherungsvertreter aufgrund dieser Geschäfte erhalten, bei der Berechnung dieser Prämie nicht abgezogen werden dürfen[2]. Beispiel: Für eine Versicherungspolice, die Person „A“, die eine Transportversicherung abschließen möchte, über Makler „B“ bei der Versicherungsgesellschaft „S“ abschließt, beträgt die Prämie 1.500,00 TL, und Makler „B“ hat aufgrund dieses Geschäfts Anspruch auf eine Provision von 40,00 TL von der Versicherungsgesellschaft „S“, so beträgt der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft „S“ der BSMV zu unterwerfen hat, nicht 1.460,00 TL, sondern 1.500,00 TL, was der in der Police angegebenen Prämie einschließlich der Provision entspricht.

Darüber hinaus sieht derselbe Artikel vor, dass die Versicherungsgesellschaften im Falle der Stornierung des Versicherungsvertrags die mit dem stornierten Geschäft verbundenen Steuern in dem Steuerzeitraum, in dem die Stornierung erfolgt, von der BSMV abziehen können oder sie in ihren Erklärungen für den folgenden Zeitraum abziehen können.

Da das Versicherungsgesetz Versicherungsgesellschaften als „in der Türkei niedergelassene Versicherungsgesellschaften und die in der Türkei ansässige Organisation einer im Ausland niedergelassenen Versicherungsgesellschaft“[3] definiert, unterliegen Versicherungsgeschäfte, die von einer Versicherungsgesellschaft mit einer Organisation in der Türkei getätigt werden, auch wenn sich deren Hauptsitz im Ausland befindet, ebenfalls der BSMV. Dies gilt auch für Rückversicherungsgesellschaften, da Rückversicherungsgesellschaften ebenfalls Versicherungstätigkeiten ausüben und sich in ihrer Funktionsweise nicht unterscheiden.

Da der steuerliche Anwendungsbereich des Gesetzes sehr weit gefasst ist, kann allgemein gesagt werden, dass alle im Versicherungsgesetz Nr. 5684 genannten Versicherungstätigkeiten der BSMV unterliegen können. Es ist daher sinnvoller, im Rahmen dieser Studie spezifische Fälle zu analysieren.

  1. Ausnahmen

Unter der Überschrift „Ausnahmen“ legt Artikel 29 des Gesetzes[4] fest, welche Sonderfälle nach dem Grundsatz der begrenzten Zahl nicht der BSMV unterliegen.

In Bezug auf Pensionsfonds, die im Rahmen von Versicherungsgeschäften tätig sind, heißt es in Absatz (i) des Artikels: „Beträge, die aus Verträgen und Policen von Pensionsfonds, Lebensversicherungen (einschließlich Verträgen, in denen Garantien für Unfälle, Invalidität infolge von Krankheit und schwere Krankheiten als zusätzliche Garantien in Lebensversicherungen gewährt werden) und Krankenversicherungen sowie exportbezogenen Seeversicherungen und Versicherungen im Rahmen von Wohnungsbaufinanzierungen, die in Artikel 38/A (1) des Kapitalmarktgesetzes Nr. 2499 definiert sind, erhalten werden“; in Absatz (t) des Artikels: „Beträge, die aus Verträgen und Policen von Versicherungen erhalten werden, die in Artikel 38/A (1) des Kapitalmarktgesetzes Nr. 2499 definiert sind, sowie Versicherungen im Rahmen von Wohnungsbaufinanzierungen. 2499 definiert sind“; in Buchstabe t) werden „Gelder, die Pensionsfonds, Wertpapierfonds, Investmentfonds, Risikokapitalfonds und Risikokapitalfonds aufgrund ihrer Transaktionen auf den Geld- und Kapitalmärkten erhalten“ und in Buchstabe u) „Gelder, die Banken, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und Hypothekenfinanzierungsinstitute aufgrund der Veräußerung von bei ihrer Gründung ausgegebenen Anteilsscheinen oder einer Kapitalerhöhung über ihren Nennwert erhalten“ von der BSMV befreit.

Nach Buchstabe j desselben Artikels sind „Prämien, Provisionen und andere Einkünfte aus Doppelversicherungen und Retrozessionsgeschäften“ von der BSMV befreit. 

Gemäss Vertrag ist die Versicherungsgesellschaft der Begünstigte des Risikos und erhält dafür die Prämie vom Risikoträger[5]. In einigen Fällen kann jedoch das Risiko, das die Versicherungsgesellschaften im Rahmen des von ihnen abgeschlossenen Vertrags übernehmen, hoch sein, und die Versicherungsgesellschaft kann Schwierigkeiten haben, den Versicherten zu entschädigen, wenn sich das Risiko verwirklicht. In diesen Fällen können die Versicherungsgesellschaften das von ihnen übernommene Risiko ganz oder teilweise auf eine andere Versicherungsgesellschaft übertragen wollen. Dieser Vorgang wird als Rückversicherung bezeichnet, und die zweite Versicherungsgesellschaft, die das Risiko übernimmt, wird als Rückversicherungsgesellschaft/Rückversicherer bezeichnet. Retrozession ist die Weitergabe des durch Rückversicherung übernommenen Risikos an andere Versicherungsunternehmen. In beiden Fällen handelt es sich um einen Transfer, d.h. um eine Verdoppelung.

Unter Buchstabe k) des betreffenden Artikels heißt es: „Ausgenommen von der BSMV sind Gelder für landwirtschaftliche Versicherungen, die für alle Arten landwirtschaftlicher Kulturen und für noch nicht geerntete oder abgeerntete landwirtschaftliche Nutztiere abgeschlossen werden“. Dieser Punkt wird im weiteren Verlauf der Studie näher erläutert[6].

Nach Buchstabe l) dieses Artikels sind „Erträge aus Versicherungen gegen nukleare Risiken“ von der BSMV befreit.

  1. Katastrophen und Landwirtschaftlicher Versicherungspool

In Bezug auf den Katastrophenversicherungspool (Doğal Afet Sigortaları Kurumu, ‚DASK‘) ist anzumerken, dass der Pool gemäß Artikel 3/2 des „Katastrophenversicherungsgesetzes“ Nr. 6305 von allen Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren befreit ist. Daher kann man sagen, dass die Versicherungsprämien, die die Versicherungsgesellschaften von den Versicherungsnehmern einziehen und an die Institution für die im Namen des DASK ausgestellten Policen weiterleiten, nicht der BSMV unterliegen; da diese Befreiung jedoch nicht für die Provisionen gilt, die die Versicherungsgesellschaften, die diese Geschäfte vermitteln, erhalten, kann man sagen, dass die erhaltenen Provisionen der BSMV unterliegen[7].

Was den landwirtschaftlichen Versicherungspool (Tarım Sigortaları Havuzu ,,TARSİM“) betrifft, so ist dieser gemäß Artikel 7 des „Gesetzes über landwirtschaftliche Versicherungen“ Nr. 5363 von allen Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich der von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Prämien, befreit. Insofern ähnelt er dem DASK und die für den DASK gemachten Ausführungen gelten auch hier. Im Gegensatz zum DASK unterliegen jedoch die von der Einrichtung an die Versicherungsgesellschaften gezahlten Provisionen, die auf den von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Versicherungsprämien beruhen, nicht der BSMV, da „die Mittel für landwirtschaftliche Versicherungen, die für alle Arten von noch nicht geernteten oder abgeernteten landwirtschaftlichen Kulturen und Tieren abgeschlossen wurden“, gemäß Artikel 29/k des Gesetzes Nr. 6802 von der BSMV befreit sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beide Einrichtungen, obwohl sie gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 6802 der BSMV unterliegen, da sie im Versicherungssektor tätig sind, aufgrund der Tatsache, dass sie öffentliche Dienstleistungen erbringen, von allen Arten von Steuern befreit sind, die in anderen Gesetzen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang kann in Bezug auf DASK gesagt werden, dass Versicherungsgesellschaften, die nur als Vermittler für diese Geschäfte auftreten, nicht der BSMV in Bezug auf die Versicherungsprämien unterliegen, die sie vermitteln, mit anderen Worten, sie fungieren als eine Art Transfer, und sie unterliegen der BSMV nur in Bezug auf die Provisionen, die sie für diese Vermittlungsleistung im Innenverhältnis erhalten; in Bezug auf TARSİM kann jedoch gesagt werden, dass diese Provisionen nicht der BSMV unterliegen.

  1. Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler sind definiert als Versicherungsagenten und Versicherungsmakler[8]. Ein Versicherungsvermittler kann definiert werden als eine Person, die darauf abzielt, den Versicherer und den potenziellen Versicherungsnehmer, die Parteien des Versicherungsvertrags werden wollen, zusammenzuführen, und die diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt[9].

Mit anderen Worten ist ein Versicherungsvermittler eine Person, die die Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Versicherungsvertrages leitet, den Versicherungsvertrag im konkreten Fall abschließt und, falls erforderlich, die Person bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Fall des Risikoeintritts unterstützt, und zwar auf der Grundlage der Befugnisse, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Person, die den Versicherungsvertrag abschließen möchte, und dem Versicherer ergeben[10].

Art. 30 des Gesetzes Nr. 6802 sieht vor, dass „die Versicherungsgesellschaften Steuerschuldner für die von den Versicherungsvermittlern getätigten Versicherungsgeschäfte sind“. Vor der Änderung durch das Gesetz Nr. 5766 wurde die von den Versicherungsvermittlern erhaltene Provision beim Vermittler besteuert, aber nach der Änderung hat sich der Steuerschuldner geändert und die Steuer wird nun beim Versicherungsunternehmen erhoben[11].

  1. Bergungs-Transaktionen

Die in der Branche ungelöste Frage, ob es sich bei den Rettungszahlungen um „Gefälligkeitszahlungen“ handelt oder nicht, ist nach wie vor ungeklärt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Restwert“ nur in der Sachversicherung vorkommt und in einem Szenario, in dem ein Fahrzeug/eine Maschine als schwer beschädigt gilt, den wirtschaftlichen Wert des beschädigten Fahrzeuges/der beschädigten Maschine darstellt.

Da die Verpflichtung des Versicherers darin besteht, den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, wenn sich das Risiko verwirklicht, und da der tatsächliche Schaden bei schwerer Beschädigung oder Totalverlust einer Sache der Zeitwert dieser Sache ist, wird dieser wirtschaftliche Wert (Schrottwert) bei der Zahlung des Versicherers vom Zeitwert abgezogen, wenn die beschädigte Sache im Besitz des Versicherten verbleibt und einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Da in diesem Fall keine Beziehung zwischen dem Bergungsgut und dem Versicherer (hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben) besteht, ergeben sich keine steuerlichen Probleme. Übernimmt der Versicherer jedoch das beschädigte Fahrzeug (Schrott) vom Versicherungsnehmer und zahlt dem Versicherungsnehmer den Zeitwert, so muss der Versicherer den Schrott verkaufen. In diesem Fall kann der Erlös aus dem Verkauf des Schrotts steuerlich als Einkommen anerkannt werden. Das Risiko, das der Versicherer in diesem Fall übernimmt, ist jedoch der Zeitwert, von dem ein eventueller Schrottpreis abgezogen werden muss. Andernfalls wird die Versicherung als Mittel zur Bereicherung genutzt. Verbleibt der Schrott nämlich im Besitz des Versicherten, so besteht die zu leistende Entschädigung aus diesem Wert. Die bloße Tatsache, dass der Versicherer den Schrott in einen Geldbetrag umwandelt, reicht daher nicht aus, um den Schrott als „empfangenes Geld“ zu betrachten.

Obwohl laut Steuerverwaltung vom 28.03.2014 „BSMV-Antrag im Bergungsgeschäft“. Obwohl im Sonderrundschreiben der Finanzverwaltung vom 28.03. 2014 festgestellt wird, dass, da der von den Versicherungsgesellschaften zu zahlende Betrag (Zeitwert) um den Betrag der Bergungseinnahmen sinkt, ein Betrag zugunsten der Versicherungsgesellschaften in Höhe der Bergungseinnahmen vorhanden ist und in diesem Fall, wenn das beschädigte oder havarierte Gut (Fahrzeug) von den Versicherungsgesellschaften persönlich oder durch einen Bevollmächtigten verkauft wird, die BSMV gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Bergungseinnahmen zugunsten der Versicherungsgesellschaften berechnet werden sollte[12], wird festgestellt, dass die Bergungseinnahmen aus den oben genannten Gründen nicht als Einkommen betrachtet werden sollten. In der gegenwärtigen Situation ist festzustellen, dass in den von den Versicherungsgesellschaften gegen die Verwaltung erhobenen Klagen in diesem Sinne entschieden worden ist[13].

  1. Gegenanwalt

Die Gegenanwaltsgebühr entsteht, wenn der Versicherer in einem Verfahren, in dem er Partei ist, durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Gegenpartei zugunsten des Versicherers ein Anwaltshonorar zugesprochen wird. Das Anwaltshonorar, das in Artikel 164 des Rechtsanwaltsgesetzes geregelt ist, bezieht sich auf den Betrag oder den Wert der vom Anwalt geleisteten Rechtshilfe.

Was das „Anwaltshonorar“ im Sinne des BSMV und die Frage betrifft, ob es sich dabei um ein „Entgelt aus Gefälligkeit“ handelt oder nicht, so ist das Anwaltshonorar nicht als Entgelt aus Gefälligkeit zu betrachten, unabhängig davon, ob es sich bei dem im Verfahren tätigen Anwalt um einen Anwalt handelt, der auf der Gehaltsliste der Versicherungsgesellschaft steht, oder um einen der beauftragten Anwälte. Die Einstufung des Anwaltshonorars in der Gerichtsentscheidung als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen des BSMV hängt nämlich davon ab, ob ein Geldbetrag bei den Versicherungsgesellschaften verbleibt und ob das Anwaltshonorar an den vertretenden Anwalt ausgezahlt wird. Werden die Anwaltshonorare direkt von den beauftragten Anwälten eingezogen, unabhängig von Posten wie Hauptforderung und Gerichtskosten, entsteht kein steuerpflichtiger Ertrag für die Versicherungsgesellschaften, da kein Steuertatbestand (Einziehung) im Rahmen des BSMV vorliegt[14]. Die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass die Abtretung der Anwaltshonorare des Urteils, nachdem diese bei der Versicherungsgesellschaft verbleiben (entweder auf der Gehaltsliste oder an den beauftragten Anwalt), nichts an der Tatsache ändert, dass die Anwaltshonorare der BSMV unterliegen[15].

Wenn man in diesem Zusammenhang bedenkt, dass die Grundlage der BSMV das „günstige Geld“ ist, kann man sagen, dass die BSMV nicht in Frage gestellt werden sollte, wenn die Gegenanwaltsgebühr zuerst von der Versicherungsgesellschaft eingezogen und dann vollständig an die Lohnbuchhaltung oder den Vertragsanwalt überwiesen wird, da es kein „günstiges Geld“ gibt; wenn der überwiesene Betrag jedoch teilweise ist, sollte die BSMV auf dem verbleibenden Betrag zugunsten der Versicherungsgesellschaft berechnet werden.

  1. Feuerversicherungssteuer

Die Feuerversicherungssteuer (Yangın Sigorta Vergisi, ‚YSV‘) ist in den Artikeln 40 bis 44 des Gesetzes über kommunale Einnahmen Nr. 2464 (BGK) geregelt und besagt, dass „die Prämien, die für die Feuerversicherung von beweglichen und unbeweglichen Gütern innerhalb der Gemeindegrenzen und in den angrenzenden Gebieten erhoben werden, der Feuerversicherungssteuer unterliegen“[16]. Steuerschuldner sind also ausschließlich die Versicherungsunternehmen. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Zweck der Steuer darin besteht, die Gemeinden bei der Bekämpfung von Bränden zu unterstützen und die Kosten der Feuerwehr zu decken.

Wie bei der BSMV ist auch hier der Steuertatbestand die Erhebung der Versicherungsprämie. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherungsprämie sicher sein muss. Obwohl der entsprechende Artikel des Gesetzes von „Feuerversicherungsprämien“ spricht, ist nicht klar, ob der Begriff „Feuerversicherung“ Garantien im Zusammenhang mit Bränden einschließt oder ob eine Police, die durch einen Brand verursachte Schäden abdeckt, ebenfalls eingeschlossen ist.

Diese Situation führt zu einigen Streitigkeiten in der Branche, da einige Gemeinden darauf bestehen, dass alle Versicherungsverträge, die eine Feuerversicherung beinhalten, steuerpflichtig sind, während die Versicherungsgesellschaften andererseits erklären, dass die Steuer nur auf die für das Feuerrisiko erhaltene Prämie berechnet werden sollte[17]. In dieser Hinsicht wäre es zweifellos falsch, alle Prämien zu besteuern, einschließlich der Prämien, die unter Berücksichtigung der in der Versicherungspolice enthaltenen Garantien für andere Risiken berechnet werden, nur weil die Versicherungspolice eine Feuerversicherung enthält. Eine solche Besteuerung wäre mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar und würde zu einer exorbitanten Ausweitung des begrenzten Anwendungsbereichs des Gesetzes führen.

Schließlich können Versicherungsprämien im Zusammenhang mit Feuerversicherungsverträgen, die während des Besteuerungszeitraums des Versicherungsunternehmens storniert werden, von der Steuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum, in dem die Stornierung erfolgt, abgezogen werden, ähnlich wie bei der Regelung des BSMV.

  1. Im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

Gemäß Artikel 17/4-e des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 sind „Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Banken- und Versicherungsumsatzsteuer fallen“, von der Mehrwertsteuer befreit. Unter diesem Gesichtspunkt kann man sagen, dass die Mehrwertsteuer umfassender ist als die BSMV, d.h. die im Rahmen der BSMV erhobenen Steuern sind von der Mehrwertsteuer befreit, aber Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich der BSMV fallen, können der Mehrwertsteuer unterliegen.

  1. Versicherungsvermittler

Mit der Änderung von Art. 17/4-e des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 durch Art. 12 des Gesetzes Nr. 5766 wurde festgelegt, dass die Umsätze von Versicherungsvermittlern in Bezug auf Versicherungsgeschäfte mit Versicherungsgesellschaften von der Mehrwertsteuer befreit sind.

In diesem Zusammenhang kann gesagt werden, dass Versicherungsvermittler für ihre Umsätze, mit Ausnahme dieser Umsätze, mehrwertsteuerpflichtig sind[18].

Gleichzeitig wird in der Sondermitteilung vom 24.07.2013 festgestellt, dass, wenn die von den Versicherungsgesellschaften an den Versicherungsvermittler gezahlte Provision an andere Versicherungsvermittler oder an Unteragenturen weitergeleitet wird, dieser Teil nicht im Rahmen der Befreiung bewertet wird und der Mehrwertsteuer unterliegt, und dass gleichzeitig der Verkauf von Einrichtungsgegenständen oder Transportfahrzeugen, die im Vermögen der Versicherungsvermittler eingetragen sind, nicht im Rahmen des Versicherungsumsatzes bewertet werden kann und der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 1/1 des Mehrwertsteuergesetzes unterliegt[19].

  1. Rückversicherungsunternehmen

In den vorangegangenen Abschnitten der Studie wurde festgestellt, dass eine Rückversicherungsgesellschaft die zweite Versicherungsgesellschaft ist, die das Risiko übernimmt, das sich aus der Übertragung des gesamten oder eines Teils des von der Erstversicherungsgesellschaft übernommenen Risikos auf eine andere Versicherungsgesellschaft ergibt. Das Rückversicherungsgeschäft wird auch als Doppelversicherung bezeichnet.

Da Rückversicherungsgesellschaften, wie bereits erwähnt, in Bezug auf die von ihnen betriebenen Versicherungsgeschäfte der BSMV unterliegen, sind sie gemäß Artikel 17/4-e des Mehrwertsteuergesetzes[20] von der Mehrwertsteuer befreit.

STEUERENTSTEHUNGSZEITPUNKTE UND STEUERSÄTZE NACH STEUERART

Sowohl bei der BSMV als auch bei der YSV entsteht die Steuer, wenn die Versicherungspolice ausgestellt wird und die Versicherungsprämie vom Versicherungsnehmer gezahlt wird, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft die Einziehung vornimmt.

Für die BSMV ist der Steuersatz in Artikel 33 „Verhältnis“ des Einkommensteuergesetzes mit 15 % festgelegt, jedoch wurde der allgemeine BSMV-Steuersatz durch Ministerratsbeschluss Nr. 98/11591 auf 5 % gesenkt.

Für die YSV ist der zu zahlende Feuerversicherungssteuersatz in Artikel 43 „Anteil“ des Einkommensteuergesetzes mit 10 % angegeben.

QUELLE

Ergin, Numan Emre, „Unterliegt die Gegenanwaltsgebühr der BSMV?“, Dünya Gazetesi, https://www.dunya.com/kose-yazisi/karsi-vekalet-ucreti-bsmvye-tabi midir/625335#:~:text=Bankan%C4%B1z%20taraf%C4%B1ndan%20dava%20ve%20icra, tamam%20C4%B1%20%20%C3%BCzerinden%20BSMV%20hesaplanmas%C4%B1%20gerekmas%20

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, „Die BSMV-Haftung der Versicherungsvermittler ist von den Versicherungsunternehmen zu erfüllen“, https://www.gesid.org.tr/index.php/sektorden-haberler/166-sigorta-aracilarinin-bsmv-mukellefiyeti-sigorta-sirketleri-tarafindan-yerine-getirilecek.html

Finanzverwaltung, vom 09.12.2012 und unter der Nummer B.07.1.Finanzverwaltung.4.06.17.01-2010/BSMV/28-06-173

B.07.1.Revenue Administration.4.99.16.02-6802/29-153 vom 18.11.2011, Direktion der Gruppe Dienstleistungen für Steuerzahler.

ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSGABESTEUERN SERIE Nr.: 86, Nr.: 26948, 26.07.2008, https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2008/07/20080726-7.htm

Mocu, Esra Nur, Die endlose Tortur des Sektors: BSMV über den Bergungs-Betrag, https://sigortacigazetesi.com.tr/sektorun-bitmeyen-cilesi-sovtaj-tutari-ustunden-bsmv/

Unan, Samim, „Debatte über Feuerversicherungssteuer sucht nach Lösung“, https://sigortacigazetesi.com.tr/yangin-sigortasi-vergisi-tartismasi-cozum-ariyor/

Unan, Samim, Kommentar zum türkischen Handelsgesetzbuch Sechstes Buch: Versicherungsrecht, Band 2, Zweiter Teil, Besondere Bestimmungen zu den Versicherungsarten, Erster Teil, Schadensversicherungen, On İki Levha Publications, 1. Auflage, 2016, İstanbul

Yazıcıoğlu, Emine, Versicherungsvermittlergesetz 1, On İki Levha Publishing, Istanbul, 2010, S.1.

Allgemeine Mehrwertsteuerbekanntmachung Nr. 46, Seriennummer 22230, vom 17.03.1995.

Allgemeine Verlautbarung zur Mehrwertsteuer Seriennummer: 110

70903105-180[5601-1406]-35009 nummeriert und datiert 28.03.2014 Finanzverwaltung, https://www.gib.gov.tr/node/98104


[1] Einkommensteuergesetz Nr. 6802, Art. 28.

[2] Einkommensteuergesetz, Art. 31.

[3] Versicherungsgesetz, Art. 2/1(p).

[4] Ausgabensteuergesetz Nr. 6802.

[5] Unan, Samim, Sechstes Buch des türkischen Handelsgesetzbuches: Versicherungsrecht, Band 2, Zweiter Teil, Besondere Bestimmungen zu den Versicherungsarten, Erster Teil, Schadensversicherung, Zwölf-Platten-Verlag, 1. Auflage, 2016, Istanbul, S. 13.

[6] Siehe Abschnitt 1.1.2.

[7] Finanzverwaltung, Steueramt für große Steuerzahler, Direktion der Gruppe für Steuerzahlerdienste, B.07.1.GİB.4.99.16.02-6802/29-153, nummeriert und datiert 18.11.2011.

[8] SD, Art.2/1 b.

[9] Yazıcıoğlu, Emine, Insurance Intermediaries Law 1, On İki Levha Publishing, Istanbul, 2010, S. 1.

[10] Yazıcıoğlu, Emine, S.2.

[11] Siehe ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSGABESTEUERN SERIE Nr.: 86, Nr.: 26948, 26.07.2008, https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2008/07/20080726-7.htm (E.T. 26.01.2022).

[12] 70903105-180[5601-1406]-35009 nummeriert und datiert vom 28.03.2014 Revenue Administration Special Circular https://www.gib.gov.tr/node/98104 (E.T. 26.01.2022)

[13] Mocu, Esra Nur, Die endlose Tortur des Sektors: BSMV über den Bergungs-Betrag, https://sigortacigazetesi.com.tr/sektorun-bitmeyen-cilesi-sovtaj-tutari-ustunden-bsmv/ (E.T. 25.01.2022)

[14] Ergin, Numan Emre, Unterliegt die Gegenanwaltsgebühr der BSMV?, Dünya Gazetesi, https://www.dunya.com/kose-yazisi/karsi-vekalet-ucreti-bsmvye-tabi-midir/625335#:~:text=Bankan%C4%B1z%20taraf%C4%B1ndan%20dava%20ve%20icra, tamam%C4%B1%20%20%C3%BCzerinden%20BSMV%20hesaplanmas%C4%B1%20gerekmas%20 (E.T. 25.01.2022)

[15] Finanzverwaltung, 09.12.2012 von und B.07.1.Finanzverwaltung.4.06.17.01-2010/BSMV/28-06-173 nummeriert.

[16] BGK, Art.40.

[17] Unan, Samim, Brandversicherungssteuer-Debatte sucht nach einer Lösung, https://sigortacigazetesi.com.tr/yangin-sigortasi-vergisi-tartismasi-cozum-ariyor/ (E.T. 17.01.2021)

[18] Allgemeiner Versicherungsverband, BSMV, Die Haftung der Versicherungsvermittler wird durch die Versicherungsgesellschaften erfüllt, https://www.gesid.org.tr/index.php/sektorden-haberler/166-sigorta-aracilarinin-bsmv-mukellefiyeti-sigorta-sirketleri-tarafindan-yerine-getirilecek.html (E.T. 18.01.2021).

[19] In die gleiche Richtung geht das Allgemeine Kommuniqué zur Mehrwertsteuer, Seriennummer 110.

[20] Siehe Allgemeine Mitteilung über die Mehrwertsteuer, Seriennummer 46 vom 17.03.1995 und Nummer 22230: „Da die Prämien, die aufgrund von Rückversicherungsgeschäften an Rückversicherungsgesellschaften weitergeleitet werden, zu dem Zeitpunkt besteuert werden, zu dem die Versicherungsgesellschaften sie von den Versicherten erhalten, unterliegt die Weiterleitung der Prämien nicht der Mehrwertsteuer“.