BEWERTUNG DER VERLÄNGERUNG DER STRAFZEITEN BEI VERSICHERUNGSSTREITIGKEITEN

  1. EINLEITUNG

Eine Versicherung ist bekanntlich ein finanzieller Schutzmechanismus, der im Rahmen eines Vertrages eingerichtet wird, um finanzielle Verluste, die durch ein bestimmtes Risiko oder eine Ungewissheit verursacht werden, zu verringern oder auszugleichen. Dieser Vertrag wird als Versicherungsvertrag und das Risiko oder die Ungewissheit als Risiko bezeichnet. Die Handlung, die zur Verwirklichung des durch bestimmte Versicherungsverträge gedeckten Risikos führt, kann auch eine Straftat im Sinne des Strafrechts darstellen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche Verjährungsfrist auf Schadenersatzansprüche aus Versicherungsverträgen anzuwenden ist. Der vorliegende Beitrag versucht, diese Frage zu beantworten.

  1. VERLÄNGERTE STRAFVERFRISTUNG IM VERSICHERUNGSRECHT
  1. Verhältnis der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist zum Versicherungsrecht

Die Versicherung ist ein Vertrag, der einer Person das Recht einräumt, gegen Zahlung einer bestimmten Prämie die Befriedigung ihrer wirtschaftlichen Bedürfnisse aus der Verwirklichung eines Risikos zu verlangen.

In der Rechtslehre wird die Versicherung in verschiedene Kategorien eingeteilt[1], wobei nach dem Kriterium der Bedarfsdeckung zwischen Schadens- und Summenversicherung unterschieden wird. Die Schadensversicherung ist eine Versicherung, die darauf abzielt, die finanziellen Verluste auszugleichen, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Vermögens, des Eigentums oder der Tätigkeit einer Person, die durch die Versicherung gedeckt ist, entstehen (im Falle der Verwirklichung des im Versicherungsvertrag festgelegten Risikos), und zwar bis zur Höhe der Versicherungssumme. Es gibt zwei Arten von Schadensversicherungen: aktive und passive Versicherungen.

Die aktive Versicherung ist eine Versicherungsart, bei der die Werte im Vermögen der Person und die Interessenbeziehungen zwischen Personen versichert werden; sie wird in der Lehre auch als Sachversicherung bezeichnet[2]. Die passive Versicherung, d.h. die Haftpflichtversicherung, „zielt einerseits darauf ab, die Minderung des Vermögens des Versicherten infolge von Schäden, die er Dritten zufügen kann, zu verhindern, und andererseits darauf, die Schäden zu ersetzen, die Dritte durch die Handlungen des Versicherten erleiden. Die Haftpflichtversicherung ist somit eine Versicherung suigeneris, die die Interessen des Versicherers und der durch seine Handlungen geschädigten Personen ausgleicht[3].“ [4]

Die Haftpflichtversicherung ist in Artikel 1472 des Zivilgesetzbuches wie folgt geregelt: „Bei der Haftpflichtversicherung zahlt der Versicherer dem Geschädigten eine Entschädigung bis zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag, wenn der Versicherte für ein im Vertrag definiertes Ereignis haftpflichtig ist, das während der Versicherungsdauer eingetreten ist, auch wenn der Schaden später eintritt, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor.’’

In der Sachversicherung ist ausnahmslos derjenige versichert, der nach Eintritt des Risikos einen Anspruch gegen den Versicherer geltend macht. Denn versichert ist derjenige, der in einem Interessenverhältnis zum versicherten Wert steht. In der Haftpflichtversicherung ist dagegen derjenige versichert, der im Rahmen der Verantwortlichkeit des Versicherten einen Schaden erlitten hat.

In der Sachversicherung ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, wenn sich ein durch die Police gedecktes Risiko verwirklicht und das versicherte Interesse geschädigt wird, den Schaden bis zur Höhe der in der Police festgelegten Versicherungssumme zu decken. Nach Deckung des Schadens tritt der Versicherer gemäß Artikel 1472 des Bürgerlichen Gesetzbuches in die Rechte seines Versicherungsnehmers ein und kann den Schadensverursacher in Regress nehmen. In diesem Fall stellt sich die Frage: „Wenn die Handlung des Schädigers als Straftat im Sinne des Strafrechts angesehen wird, unterliegt dann der Anspruch des Versicherers der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist?’’

Verursacht der Versicherte schuldhaft einen Schaden an einer anderen Person oder an fremden Sachen und ist diese Handlung des Versicherten durch den Versicherungsvertrag gedeckt, so leistet der Versicherer an den Geschädigten eine im Verhältnis zum Verschulden des Versicherten verhältnismäßige Entschädigung, begrenzt auf die Deckungssumme des Versicherungsvertrages. In diesem Fall stellt sich die Frage: „Unterliegt der Anspruch des geschädigten Dritten der verlängerten Verjährungsfrist, wenn die den Schaden verursachende Handlung des Versicherten eine Straftat im Sinne des Strafrechts darstellt?’’

  • Verjährungsfristen im Versicherungsrecht

Das sechste Buch des Gesetzes Nr. 6102 über das Versicherungsrecht regelt in Art. 1420 die allgemeine grundsätzliche Verjährungsfrist, wobei alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, in allen Fällen einer Verjährungsfrist von sechs Jahren unterliegen. Die Verjährungsfrist für die Haftpflichtversicherung ist ebenfalls in Artikel 1482 geregelt, und dementsprechend verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gilt die Verjährungsfrist des Zivilgesetzbuches für die Parteien des Versicherungsvertrages. Der Grund dafür ist, dass die Haftung des Versicherers und des Versicherten unterschiedlich ist. Der Versicherer ist verpflichtet, die im Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten festgelegten Risiken zu tragen und bei deren Eintritt eine auf die Deckungsgrenze/Versicherungssumme begrenzte Leistung zu erbringen. Die Haftung des Versicherten kann vertraglich oder außervertraglich sein, z. B. aus Gesetz oder unerlaubter Handlung. Die Sachversicherung und die Haftpflichtversicherung sind aufgrund ihres Charakters getrennt zu betrachten.

  • Die verlängerte Verjährungsfrist in der Sachversicherung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der verlängerten Verjährungsfrist in der Sachversicherung nur im Zusammenhang mit Regressklagen des Versicherers gegen die haftpflichtige Partei aufgeworfen werden kann. Wie bereits erwähnt, besteht in der Sachversicherung die Verpflichtung des Versicherers darin, den Schaden bis zur Höhe der in der Police festgelegten Versicherungssumme zu ersetzen, wenn sich das durch die Police gedeckte Risiko verwirklicht und das versicherte Interesse geschädigt wird. In der Sachversicherung ist die Person, die durch eine unerlaubte Handlung geschädigt wird, der Versicherte. In diesem Fall kann der geschädigte Versicherte den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Da sich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ergibt, richtet sich die Verjährung des Anspruchs nach Artikel 1420 des Handelsgesetzbuchs.

In der Sachversicherung tritt der Versicherer gemäß Artikel 1472 des Handelsgesetzbuches mit der Zahlung der Versicherungsentschädigung rechtlich an die Stelle des Versicherten, und wenn ein Anspruch gegen die für den Schaden Verantwortlichen besteht, geht dieser Anspruch bis zur Höhe der Entschädigung auf den Versicherer über.

Die Verjährung des auf den Versicherer übergegangenen Anspruchs richtet sich nach der Verjährungsfrist, die für die Klage des Versicherten aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis gilt, und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Klage gegen den Versicherten hätte erhoben werden müssen.[5]

Der Versicherer übernimmt das Klagerecht seines Versicherungsnehmers mit der für den Versicherungsnehmer begonnenen Verjährungsfrist und erhält das Recht, den Schädiger innerhalb der verbleibenden Frist auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. [6]

Ist die schädigende Handlung zugleich eine Straftat im Sinne des Strafrechts, so stellt sich die Frage, ob die für den schädigenden Versicherten geltende verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Versicherer gilt. Diese Frage wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt.

In einer Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es keinen gerechtfertigten Grund für die Ansicht gibt, dass der Versicherer, der in die Rechte des Versicherten eingetreten ist, nicht in den Genuss der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist kommen kann, dass es keinen gerechtfertigten Grund dafür gibt, dass der Versicherer, der in die Rechte des Versicherten eingetreten ist, nicht in den Genuss der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist kommen kann, dass es keinen gerechtfertigten Grund gibt, in dieser Frage von den Grundsätzen der Rechtsnachfolge abzuweichen, und dass es daher dem Versicherer, der durch die geleistete Zahlung rechtmäßig an die Stelle des Versicherten getreten ist, möglich sein sollte, sich auf die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist zu berufen.[7]

Nach einer anderen Ansicht ist diese Frage unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift zu beantworten. Diese Bestimmung, die auf dem Gedanken beruht, dass es für den Geschädigten unbillig wäre, sich vor den Zivilgerichten auf die Einrede der Verjährung zu berufen, während er sich am Strafverfahren beteiligen und Schadenersatz verlangen kann, solange das Strafverfahren anhängig ist, kann nicht auf den Versicherer angewandt werden, da dieser als Rechtsnachfolger des Versicherten nicht die Stellung des Geschädigten einnimmt.[8]

Wie bereits erwähnt, weist die auf den Forderungsübergang gestützte Klage des Versicherers prozessual und materiell die Merkmale der Klage auf, die der Versicherte nach dem Grundsatz des Forderungsübergangs gegen die haftpflichtige Partei zu erheben hat. Hat der Versicherte beispielsweise infolge eines Verbrauchergeschäfts einen Schaden erlitten, so kann der Versicherer gemäß Artikel 1472 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem zuständigen Verbrauchergericht eine Klage auf Forderungsübergang erheben, nachdem er dem Versicherten den Schaden ersetzt hat. Ebenso unterliegt die Rückgriffsklage des Versicherers der Verjährungsfrist, die für die Klage gilt, die der Versicherte gegen die für den Schaden verantwortliche Person erheben kann (Entscheidung des Obersten Vereinheitlichungsgerichts vom 17.1.1972 mit den Nummern E.1970/2, K.1972/1). In Anbetracht dieser Fragen sind wir der Meinung, dass in den Fällen, in denen der Versicherte von der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist profitieren kann, auch der Versicherer davon profitieren können sollte.

‘’In der Tat hat die Generalversammlung der Zivilkammern des Kassationsgerichtshofs in der Klage auf Rückerstattung des vom Versicherer im Rahmen der Kfz-Versicherung gedeckten Fahrzeugschadensbetrags von der verantwortlichen Partei erklärt, dass „der Fall, der Gegenstand der Klage ist, sich auf die Rückerstattung des Fahrzeugschadensbetrags bezieht, der dem nicht anspruchsberechtigten Versicherten im Rahmen der Kfz-Versicherung aufgrund des Risikos aus dem tödlichen Verkehrsunfall gezahlt wurde, der auf der Grundlage von Artikel 1301 des TCC eingereicht wurde. Artikel 1301 des türkischen Handelsgesetzbuchs bezieht sich auf den Rückgriff auf den Betrag des Fahrzeugschadens, der dem nicht klagenden Versicherten im Rahmen der Kfz-Versicherung aufgrund des Risikos eines tödlichen Verkehrsunfalls gezahlt wurde… der Schaden am versicherten Fahrzeug und das tödliche Unfallereignis sind eins und können nicht voneinander getrennt werden, die klagende Versicherungsgesellschaft wird auch von der Verjährungsfrist profitieren, der der nicht klagende Versicherte unterliegt, eine doppelte Unterscheidung kann in diesem Fall nicht gemacht werden, dies ist das Wesen von Artikel 109 des Gesetzes Nr. 2918. Dies ist der Kern des Artikels, eine Gesetzesänderung ist erforderlich, um eine doppelte Unterscheidung vorzunehmen, es muss nicht unbedingt ein Strafverfahren eingeleitet werden, um davon zu profitieren, wichtig ist das Vorhandensein einer Klage, die das Strafrecht betrifft, es gibt nicht drei verschiedene Personen in dem fraglichen Fall, in der fraglichen Klage, deren Wesen ein einziges ist, wird die Anwendung verschiedener Verjährungsfristen für die Parteien des Ereignisses zu ungerechten unterschiedlichen Ergebnissen führen, aus diesem Grund ist das Ereignis im Rahmen einer unerlaubten Handlung ein einziges und eine andere Verjährungsfrist kann nicht für den Eintritt eines materiellen Schadens angewendet werden [9]’’

„Wie man sieht, hat die Generalversammlung eine angemessene Entscheidung getroffen, weil die Anwendung unterschiedlicher Verjährungsfristen für die Parteien des Rechtsstreits, der im Kern ein einziges Ereignis ist, zu unterschiedlichen, ungerechten Ergebnissen führen würde.

  • Erweiterte Strafverjährung bei Haftpflichtversicherungen

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine Versicherung zur Deckung von Schäden, die der Versicherte Dritten zufügen kann. Gemäß Art. 1473 des Zivilgesetzbuches ist der Versicherer verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, für den der Versicherte haftet, und zwar bis zu dem im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag. Mit anderen Worten In der Haftpflichtversicherung hat derjenige, der durch die Handlung des Versicherten einen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Schadenersatz. Die Haftung des Versicherten, der einen Schaden verursacht hat, kann vertraglich, gesetzlich oder außervertraglich, z. B. durch unerlaubte Handlung, begründet sein. Im Rahmen dieses Artikels liegt der Schwerpunkt auf der außervertraglichen Haftung aus unerlaubter Handlung.

Während sich die Haftung des Versicherers gegenüber dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag ergibt[10], ergibt sich die Haftung des Versicherers gegenüber dem Geschädigten aus dem Gesetz. Der geschädigte Dritte kann gemäß Art. 1478 Zivilgesetzbuch vom Versicherer den Ersatz des Schadens verlangen, den er durch die unerlaubte Handlung des Versicherten erlitten hat. Wenn der geschädigte Dritte im Rahmen der Haftpflichtversicherung einen Anspruch gegen den Versicherer geltend macht, weil der Schaden durch eine unerlaubte Handlung des Versicherten verursacht wurde, handelt es sich also nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, sondern um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Aus diesem Grund gelten für den Anspruch gegen den Versicherer die Verjährungsfristen des zugrundeliegenden Verhältnisses und nicht die Bestimmungen der Artikel 1420 und 1482 des Zivilgesetzbuches. Mit anderen Worten: Bei Haftpflichtversicherungen richtet sich die Verjährung des Anspruchs des Geschädigten nach den allgemeinen Vorschriften und nicht nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs.   Aus diesem Grund ist es notwendig, die Bestimmungen des Allgemeinen Haftpflichtgesetzes, das ein allgemeines Gesetz ist, in Bezug auf unerlaubte Handlungen zu untersuchen.

  1. Unerlaubte Handlung, Schadensersatz und Verjährung im Türkischen Schuldrecht

Eine unerlaubte Handlung wird in der Rechtslehre als eine Handlung definiert, die das Eigentum oder das persönliche Vermögen einer anderen Person rechtswidrig schädigt. Die Person, die durch die unerlaubte Handlung einen Schaden erlitten hat, hat das Recht, von der Person, die den Schaden verursacht hat und deren außervertragliche Haftung entstanden ist, den Ersatz des Schadens zu verlangen. Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 definiert die Haftung aus unerlaubter Handlung wie folgt: „Wer einer anderen Person durch eine fahrlässige und unerlaubte Handlung einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen. Auch wenn das Gesetz die schädigende Handlung nicht verbietet, ist ersatzpflichtig, wer einem andern durch eine gegen die guten Sitten verstossende Handlung vorsätzlich Schaden zufügt“.

Die Person, die den oben genannten Schaden erlitten hat, hat das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch an eine Frist gebunden. Diese Frist ist in Artikel 72 des Strafgesetzbuches wie folgt geregelt: „Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, in jedem Fall aber in zehn Jahren von der schädigenden Handlung an“. Die Verjährung ist wie folgt geregelt. Wie man sieht, sind die Verjährungsfristen von 2 und 10 Jahren in einer allgemeinen Regelung festgelegt.

In der Fortsetzung der einschlägigen Verordnung heißt es Entsteht die Entschädigung aus einer strafbewehrten Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Verjährungsfrist[11]. Diese Bestimmung ist wie folgt geregelt. In der Doktrin heißt es, dass der Zweck dieser Regelung darin besteht, die Verjährungsfristen im Deliktsrecht und im Strafrecht zu harmonisieren, indem der Ersatz des Schadens, der aus einer strafrechtlich verfolgten Handlung entsteht, sichergestellt wird.

Wenn die als unerlaubte Handlung bezeichnete Handlung nach dem türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 strafbar ist, wird sie zu einer Straftat. Ist die im türkischen Strafgesetzbuch für die Straftat vorgesehene Verjährungsfrist länger, so unterliegt der Rechtsstreit diesen Verjährungsfristen für Klagen auf Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens. Da die Verjährungsfrist nach dem türkischen Strafgesetzbuch verhältnismäßig länger ist als die Verjährungsfrist nach dem türkischen Obligationengesetz Nr. 6098, wird diese Frage als verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist bezeichnet.

2. die Auswirkungen der Verjährungsvorschriften in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

Da, wie bereits erwähnt, die Handlung, die das Schuldverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten begründet, Grundlage der Haftpflichtversicherung ist, unterliegen auch die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist. Denn die strafrechtliche Verjährung gilt nach der Lehre auch für Personen, die für die Tat des Täters wie für eine eigene Tat verantwortlich gemacht werden können. Mit anderen Worten: Neben der Person, die für die Tat rechtlich verantwortlich ist, gilt die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auch für Personen, die für die Tat finanziell verantwortlich sind.

Im Schrifttum gibt es auch Vertreter der gegenteiligen Auffassung. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs in einem Rechtsstreit, in dem er mit der Mehrheitsmeinung zu dieser Frage nicht einverstanden war, in seinem abweichenden Votum die Gründe für seine abweichende Meinung angegeben;

„Die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen ist allgemein in Artikel 1420 des türkischen Handelsgesetzbuches und speziell für Haftpflichtverträge in Artikel 1482 des türkischen Handelsgesetzbuches geregelt. Nach dem allgemeinen Artikel 1420 verjähren unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs und unbeschadet des Artikels 1482 verjähren Ansprüche auf Versicherungsentschädigung und Versicherungsprämie in sechs Jahren ab Eintritt des Risikos. Gemäß Art. 1482 Zivilgesetzbuch, der speziell die Verjährung in der Haftpflichtversicherung regelt, verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Gemäß Art. 1482 Zivilgesetzbuch, der einen besonderen Charakter hat, beträgt die Höchstfrist für die Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer in der Haftpflichtversicherung zehn Jahre. Andere Verjährungsfristen als diese sieht das Zivilgesetzbuch nicht vor. Da die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 1420 Zivilgesetzbuch für alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt, ist sie auch auf alle Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung anwendbar. In der Haftpflichtversicherung verjähren Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer in zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs, in jedem Fall aber in zehn Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls. Die Obergrenze der Verjährung in der Haftpflichtversicherung liegt somit bei zehn Jahren (vgl. Emine YAZICI/Zehra, Ş. ÖĞÜZ, Versicherungsrecht, 3. Auflage, Filiz Kitapevi, Istanbul 2020, S. 173-179; Tamer BOZKURT, Versicherungsrecht, 12. Auflage, Onikilevha, Istanbul 2021, 248). Denn es gibt keine gegenteilige Regelung in der genannten Verordnung und auch keinen Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des VVG. Tatsächlich hat das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss unserer Kammer vom 04.05.2017 mit der Nummer 2016/14304-2644 zu Recht entschieden, die Klage wegen Verjährung abzuweisen, da die Haftpflichtversicherung in Art. 6102 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist und die Verjährungsfrist für diese Versicherungen in Art. 1482 des Bürgerlichen Gesetzbuches 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Ereignisses beträgt. Die Verjährungsfrist gilt somit nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftpflichtversicherungsverträgen gegenüber dem Versicherer“.[12]

Da im Innenverhältnis zwischen Versichertem und Geschädigtem die Verjährungsvorschriften des türkischen Obligationenrechts anzuwenden sind und der Versicherer für die schadenverursachende Handlung seines Versicherten wie für eine eigene Handlung haften kann, ist unseres Erachtens folgende Schlussfolgerung zu ziehen. Die Bestimmungen der AHB über die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist können auch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer angewendet werden, wenn der Schaden durch eine unerlaubte Handlung des Versicherten verursacht worden ist, die unerlaubte Handlung ein Verbrechen darstellt und die strafrechtliche Vorschrift für das betreffende Verbrechen eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

Da die Hauptverpflichtung des Versicherers in der Haftpflichtversicherung darin besteht, die Haftung seines Versicherten zu decken, widerspricht es den Grundnormen der Haftpflichtversicherung, wenn die Ansprüche, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden können, einer längeren Verjährungsfrist unterliegen als die Ansprüche, die gemäß Artikel 1478 gegen den Versicherer geltend gemacht werden können (auch wenn diese Frist von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann), und führt zu einer Situation der Nichtversicherung kraft Gesetzes. Wird beispielsweise ein Anspruch aus einem tödlichen Verkehrsunfall, auf den die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß Artikel 72 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung für den Versicherten Anwendung finden kann, 13 Jahre nach dem Zeitpunkt der unerlaubten Handlung geltend gemacht, so wird das Verfahren fortgesetzt, da die Frist von 15 Jahren, die die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist darstellt, noch nicht abgelaufen ist. Wird jedoch wegen desselben Anspruchs eine Klage gegen den Versicherer erhoben und wird geltend gemacht, dass die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auf den Versicherer nicht anwendbar sei, so liegt ein Schaden vor, der dem Versicherten, nicht aber dem Versicherer entstanden ist, obwohl er durch die Garantie gedeckt ist.

3. Verlängerte Strafrechtliche Verjährungsfristen nach dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 6047

Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung eine Sonderregelung für die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist getroffen:

„Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus einem Kraftfahrzeugunfall verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, spätestens aber nach zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet und sieht das Strafrecht für diese Handlung eine längere Verjährungsfrist vor, so gilt diese Frist auch für den Anspruch auf Schadenersatz in Geld. Ist die Verjährung gegenüber dem Geschädigten gehemmt, so ist sie auch gegenüber dem Versicherer gehemmt. Die gegenüber dem Versicherer gehemmte Verjährung gilt auch gegenüber dem Ersatzpflichtigen als gehemmt. Bei Kraftfahrzeugunfällen verjähren die Rückgriffsansprüche der Ersatzpflichtigen gegeneinander in zwei Jahren von dem Tage an, an dem sie ihre Verpflichtung vollständig erfüllt haben und der Rückgriffsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.’’

Wie aus dem ersten Absatz dieses Artikels hervorgeht, werden die Verjährungsfristen von zwei und zehn Jahren auf der Grundlage der Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs festgelegt, und der zweite Absatz bestimmt, dass die verlängerte Verjährungsfrist, die in den Strafgesetzen für die betreffende Straftat vorgesehen ist, Anwendung findet, wenn die Handlung, die den Schaden verursacht und Anlass zu einer Schadensersatzklage gibt, eine strafbare Handlung ist, sofern die betreffende Handlung unter die Definition einer strafbaren Handlung in den Strafgesetzen fällt. Gleichzeitig reicht es für die Anwendung der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist nach dem Wortlaut des Artikels aus, dass die betreffende Handlung eine Straftat darstellt, und es ist nicht erforderlich, dass wegen dieser Handlung ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wurde.

An dieser Stelle ist es wichtig, kurz die obligatorische finanzielle Haftpflichtversicherung zu erläutern, die im Handelsgesetzbuch geregelt ist, um zu verstehen, warum der Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen hat.

a. Die Obligatorische Finanzielle Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflicht ist eine der Arten der Haftpflichtversicherung. Ihre Quelle ist das Straßenverkehrsgesetz Nr. 6047. Die obligatorische finanzielle Haftpflichtversicherung deckt die finanzielle und gesetzliche Haftung des Fahrzeughalters für Personen- und Sachschäden, die Er Dritten zufügt[13]. Der entsprechende Versicherungsvertrag wird durch eine entsprechende gegenseitige Willenserklärung zwischen dem Versicherten und dem Versicherer abgeschlossen und hat insoweit den Status einer privaten Pflichtversicherung. Zweck dieser Versicherung ist die Deckung von Schäden, die Dritten durch Verkehrsunfälle zugefügt werden, sowie die wirtschaftliche Absicherung des für den Schaden verantwortlichen Fahrzeughalters gegen das Unfallrisiko. Heute steht jedoch der Schutz des geschädigten Dritten im Vordergrund.[14]

  1. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Frage der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der Verjährungsfrist, die auf Streitigkeiten über Versicherungsansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden ist. Wenn die unerlaubte Handlung strafrechtlicher Natur ist und das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, können die Verteidigungsmöglichkeiten und die Haftung des Versicherers erheblich beeinträchtigt werden. Insbesondere bei der Haftpflichtversicherung kann die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber geschädigten Dritten je nach den in der Police enthaltenen Klauseln variieren, deckt aber im Allgemeinen auch Schäden ab, die durch eine unerlaubte Handlung des Versicherten verursacht wurden. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, wie sich die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf die Haftungs- und Verteidigungsstrategien des Versicherers auswirkt. Darüber hinaus widerspricht die Tatsache, dass die Ansprüche, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden können, einer längeren Verjährungsfrist unterliegen als die Ansprüche, die gemäß Artikel 1478 gegen den Versicherer geltend gemacht werden können, den Grundnormen der Haftpflichtversicherung und führt zu einer Situation der Nichtversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Auch wenn in Lehre und Rechtsprechung keine einheitliche Meinung zu Regressansprüchen aus der Sachversicherung und Ansprüchen aus der Haftpflichtversicherung besteht, so ist doch unzweifelhaft, dass die Verjährungsfrist auf Streitigkeiten aus dem Haftpflichtrecht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Berücksichtigung der verlängerten strafrechtlichen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Rechte und Pflichten des Versicherers. Die Verjährungsfristen in Versicherungsverträgen und in deliktischen Ansprüchen sollten daher sorgfältig geprüft werden.


[1] YAZICIOĞLU, Emine/ŞEKER ÖĞÜZ, Zehra, Sigorta Hukuku, Filiz Kitabevi, 2021, İstanbul, s.84.

[2] ŞENOCAK, Kemal, Türk Ticaret Kanunu’nun Mal Sigortasına İlişkin Hükümlerinin Sorumluluk Sigortalarına Uygulanabilirliği, Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, 2009, Cilt: 58 Sayı: 1, s.191.

[3] ULAŞ, Işıl, Uygulamalı Zarar Sigortaları Hukuku, Genel Hükümler Mal ve Sorumluluk Sigortaları, Ankara 2012, 8. Bası, s. 764.

[4] KARASU, Rauf, 6102 Sayılı Türk Ticaret Kanunu’nun Sorumluluk Sigortalarına İlişkin Hükümlerinin Değerlendirilmesi, İsmet İnönü Üniversitesi, 2015, Cilt:6, Sayı:4 s.685, naklen.

[5] ÖRGÜLÜ, Fatma, Sigortalarında Sigortacının Kanuni Halefiyeti, Marmara Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü, Özel Hukuk Anabilim Dalı, Özel Hukuk Bilim Dalı, Zarar, Doktora Tezi, İstanbul, 2022, s.214

[6] GÖRGÜLÜ, Fatma, a.g.e., s.216

[7] GÖRGÜLÜ, Fatma, a.g.e., s.242

[8] GÖRGÜLÜ, Fatma, a.g.e., s.242

[9] Yargıtay Hukuk Genel Kurulu, 2011/569 E., 2011/710 K., 30.11.2011 T.

[10] AKKANAT ÖZTÜRK, Elif Beyza, Sorumluluk Sigortalarında Zarar Görenin Doğrudan Dava Hakkı, Türkiye Adalet Akademisi Dergisi, No:11, Sayı:42, 2020, s.478.

[11] ALTIN, Hayrunnisa, Haksız Fillerde Ceza Kanunlarındaki Zamanaşımının Uygulanması, AÜHFD, Y. 2020, s.2.

[12] Yargıtay 11. HD., 2022/3172 E., 2023/5584 K., 4.10.2023 T.

[13] ASLAN DÜZGÜN, Ülgen, Zorunlu Mali Sorumluluk (Trafik) Sigortası Genel Şartları ile Getirilen Yenilikler ve Değişiklikler, Uyuşmazlık Mahkemesi Dergisi, 2019, Cilt:7, Sayı:14, s.156.

[14] KAYIHAN, Şaban, Zorunlu Mali Mesuliyet Sigortasında (ZMMS = Trafik Sigortası) Sigorta Ettirenin Kendi Tam Kusuru ile Vefatı Halinde Mirasçıların Üçüncü Kişi Sıfatıyla Müteveffanın Sigortacısına Başvurmaları Durumuna İlişkin Hukuki Düşünceler, Marmara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Hukuk Araştırmaları Dergisi, Cilt: 22 Sayı: 1, 2017, 241-250, s.254.